Werkstattvertrag
zwischen [dem Träger / der Werkstatt für behinderte Menschen] Wefa gGmbH, Alte Str. 5,
96482 Ahorn
Wefa gGmbH, Am Weißen Weg 5a, 96145 Seßlach
Wefa gGmbH, Ostpreußenstr. 13, 96472 Rödental
Wefa gGmbH, Industriestr. 27, 96317 Kronach I
Wefa gGmbH, Industriestr. 42, 96317 Kronach II
Wefa gGmbH, Friedenstr. 5, 96465 Wildenheid
im folgenden Werkstatt genannt, vertreten durch die Geschäftsführung und
Frau Mustermann, geboren am 01.01.1955, wohnhaft in Musterstraße 1,
99999 Musterstadt
ggf. vertreten durch Frau Anja Mustermann 2 , wohnhaft in Musterstraße 1
99999 Musterstadt
1. Gesetzestexte und die der entsprechenden
Verordnungen sind bindend und werden deshalb i.d.R. im Vertragstext nicht zitiert.
2. Die Vertragswirksamkeit wird in Fällen der Geschäftsunfähigkeit durch den
gesetzlichen Vertreter bzw. die Betreuungsperson
hergestellt, sofern sie bestellt wurde. Die Mitunterzeichnung durch den behinderten
Aufnahmebegehrenden sollte auf jeden Fall vorgesehen werden.
§1 Vertragsbeginn und Kostenregelung der Eingliederungsmaßnahme
(1) Der Fachausschuß hat nach Beendigung des Eingangsverfahren und der daran
anschließenden beruflichen Bildungsmaßnahme unter Würdigung aller Umstände die
Werkstatt als geeignete Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation bestätigt und die
Aufnahme von Frau Anja Mustermann in den Arbeitsbereich der Werkstatt empfohlen. Frau Anja
Mustermann wird auf der Grundlage der Kostenzusage des Rehabilitationsträgers
beschäftigt.
(2) Der Vertrag wird nach Vorliegen, für die Dauer der Kostenzusicherung für die
Eingliederungsmaßnahme im Arbeitsbereich abgeschlossen. Die Aufnahme in den
Arbeitsbereich erfolgt zum 01.01.1999, zunächst in die Abteilung Montagebereich. Die
Verlängerung der Kostenzusage bedingt keinen neuen Vertragsabschluß.
(3) Frau Anja Mustermann beantragt die für die Eingliederungsmaßnahme zustehenden
Sozialleistungen und schafft damit die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die
Rehabilitationsträger. Die Werkstatt und Frau Anja Mustermann, ggf. vertreten durch Frau
Mustermann, bearbeiten die Antragsstellung gemeinsam. Die Werkstatt ist berechtigt, die
bewilligten Leistungen direkt mit dem Rehabilitationsträger abzurechnen.
(4) Das für die Kostendeckung der Eingliederungsleistungen der Werkstatt notwendige
Entgelt ist der Kostensatz. Über die Höhe der Kostensätze (Anlage 1) und ihre
Entwicklung informiert die Werkstattleitung jährlich.
(5) Der Bewilligungsbescheid des Kostenträgers verpflichtet die Werkstatt zu Leistungen,
die mit dem Kostensatz gedeckt sind. Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen der
zusätzlichen Finanzierung. Die Werkstatt hilft bei der Durchsetzung weiterreichender
Ansprüche.
§ 2 Leistungen und Pflichten der Werkstatt
(1) Die Werkstatt ermöglicht es Frau Anja Mustermann durch berufliche Bildungsmaßnahmen
und eine geeignete Beschäftigung sich und die Leistungsfähigkeit zu entwickeln
(Eingliederung). Frau Anja Mustermann steht aufgrund der Vorschriften im SGB IX zur
Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis.
Auf dieses Rechtsverhältnis werden die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze entsprechend
angewandt. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über Arbeitszeit, Urlaub,
Entgeltfortzahlung bei Krankheit, an Feiertagen und Erziehungsurlaub, die Grundsätze zum
Schutz des Persönlichkeitsrechtes für Arbeitnehmer und die Begrenzung der
Arbeitnehmerhaftung. Die Schutzrechte werden durch weitere Leistungen zur Förderung der
Eingliederung ergänzt.
(2) Die Werkstatt erstellt gemeinsam mit Frau Anja Mustermann einen individuellen
Bildungsplan. Er ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2: Bildungsplan für Frau Anja
Mustermann). Der Bildungsplan enthält berufliche Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur
andragogischen, sozialen, therapeutischen und psychologischen Betreuung. Er wird nach
Absprache mit Frau Anja Mustermann regelmäßig Ihren Stand der Entwicklung angepaßt. Die
erforderlichen arbeitsbegleitenden und pflegerischen, medizinischen und ärztlichen
Leistungen werden durch geeignete Dienste unter Mitwirkung von Frau Anja Mustermann und
ggf. Betreuer/in erbracht.
(3) Die Werkstatt leistet arbeitsbegleitende Maßnahmen, Hilfen zur Bewältigung der
Alltagsanforderungen und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit.
(4) Die Eingliederungsleistungen umfassen im Rahmen der Kostenanerkenntnis die Förderung,
berufliche Bildung und Beschäftigung auf geeigneten Beschäftigungs- oder
Arbeitsplätzen. Der Bewerbung um eine andere Arbeit, einen anderen Arbeits- oder
Beschäftigungsplatz innerhalb der Werkstatt sowie einem Wechsel auf einen geeigneten
externen Ausbildungsplatz wird im Rahmen des Eingliederungszieles, der betrieblichen
Möglichkeiten und der persönlichen Qualifikation entsprochen.
(5) Die Werkstatt verauslagt die Kosten für die notwendige Beförderung und bietet
Gemeinschaftsverpflegung an. Sie führt die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
nach den auf die Werkstatt zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen ab.
(6) Unter Beachtung der behinderungsbedingten Umstände und bei Vorliegen geeigneter
Möglichkeiten bietet die Werkstatt Frau Anja Mustermann auch Außenarbeitsplätze in der
Erwerbswirtschaft an. Sie unterstützt den Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(7) Für die Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeits- und Beschäftigungsplätzen bedarf
es eines eigenen Vertrages. Darin werden insbesondere Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit
und das daraus zu erzielende Arbeitsentgelt geregelt.
§ 3 Verpflichtungen der Beschäftigten
(1) Frau Anja Mustermann verpflichtet sich nach weiblich Fähigkeiten, bei den angebotenen
Bildungsmaßnahmen mitzuwirken und die übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten der
individuellen Leistungsfähigkeit entsprechend gewissenhaft und sorgsam zu erfüllen.
(2) Die regelmäßige Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und Therapien sowie das
Unterbleiben von Alkoholgenuß während der Beschäftigungszeit wird vorausgesetzt.
(3) Bei Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung sind, unter den Voraussetzungen
gemäß § 43 Abs. 2 / Satz 4 BSHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BSHG, anfallende Kosten
zu übernehmen. (Anlage 5)
(4) Die in der Hausordnung festgelegten Regelungen sind verbindlich.
§ 4 Beschäftigungszeit
Die wöchentliche Regelbeschäftigungszeit beträgt 38,25 Stunden. Die Stundenzahl umfaßt
die Erholungspausen und die Zeiten der Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen.
§ 5 Arbeitsentgelt
(1) Die Werkstatt zahlt Frau Anja Mustermann aus dem Arbeitsergebnis ein monatliches
Arbeitsentgelt. Es setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem
leistungsabhängigen Steigerungsbetrag.
(2) Grundlagen für die Errechnung des Arbeitsentgeltes sind die Richtlinien über
die Arbeitsentgelte im Arbeitsbereich.(Anlage 3)
(3) Zusätzlich ist die Zahlung eines Arbeitsförderungsgeldes durch den
Rehabilitationsträger entsprechend § 43 SGB IX vorgesehen.
§ 6 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
(1) Fallen durch gesetzliche Feiertage Beschäftigungszeiten in der Werkstatt aus, wird
für diese Zeit das Arbeitsentgelt in gleicher Höhe weitergezahlt.
(2) Ist Frau Anja Mustermann aus Krankheitsgründen verhindert die Werkstatt zu besuchen,
wird das Entgelt- fortzahlungsgesetz entsprechend angewandt. Der Nachweis der Verhinderung
ist, spätestens drei Werktage nach Krankheitsbeginn, durch eine ärztliche
Bescheinigung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu
erbringen.
(3) Ausnahmen von Punkt (1) / (2) bedürfen der Zustimmung des Werkstattrates.
§ 7 Urlaubsanspruch
(1) Frau Anja Mustermann hat Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Während des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Die für das Fachpersonal
geltenden Fortzahlungsregelungen werden analog angewandt. Näheres bestimmt die
Urlaubsregelung" der Werkstatt. (Anlage 4)
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubes bestimmt sich aus der Urlaubsregelung der
Werkstatt. (Anlage 4)
§ 8 Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet mit dem Tage, an dem Frau Anja Mustermann in den allgemeinen
Arbeitsmarkt eingegliedert ist.
(2) Der Vertrag kann von Frau Anja Mustermann jederzeit durch schriftliche Erklärung mit
einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beendet werden.
(3) Beendet der Rehabilitationsträger seine Kostenzusage oder nimmt er sie zurück, endet
dieser Vertrag mit dem Tag, der im bestandskräftigen Bescheid des Rehabilitationsträgers
genannt ist.
(4) Der Vertrag kann sofort beendet werden, sofern die zur Aufnahme in die Werkstatt
erforderlichen Voraussetzungen und/oder im § 3 geforderten Verpflichtungen nicht mehr
erfüllt sind. Er kann bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung insbesondere bei
aggressivem Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Beschäftigten, fristlos beendet werden.
(5) Die Werkstatt verpflichtet sich, vor Kündigung des Vertrages aus den im Abs. 4
genannten Gründen die Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Der Werkstattrat ist
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Bei fristloser Beendigung wird die
Stellungnahme des Fachausschusses nachträglich eingeholt.
(6) Der Vertrag endet mit dem Tag des Verlustes der amtlichen Anerkennung der Werkstatt.
Die Benachrichtigung darüber hat unverzüglich schriftlich und spätestens nach Ablauf
von fünf Arbeitstagen zu erfolgen.
§ 9 Abschlußbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden werden von den Vertragsparteien
schriftlich bestätigt.
(2) Sollte eine Vertragsbestimmung aus materiellen oder formellen Gründen rechtsungültig
sein oder werden, so sind sich die Vertragsparteien einig, daß hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird. An Stelle der ungültigen Bestimmungen
tritt eine vertragliche Vereinbarung, die dem erkennbaren Willen der Beteiligten
entspricht.
(3) Ändern sich die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlagen dieses Vertrages,
werden die entsprechenden Vertragsbestimmungen angepaßt.
Ahorn
Ort Datum
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Unterschrift Geschäftsführer, Unterschrift der Beschäftigten, Unterschrift Betreuer/in
Wefa gGmbH
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